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Gebäudeenergie-Tipps

Gebäudeenergie-Tipps

Gebäudeenergie-Tipps

Information
Bürger | veröffentlicht am: 29 März 2024 | bearbeitet am: 29 März 2024

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde erneut zum Jahreswechsel novelliert und damit auf die aktuellen politischen Ziele nachjustiert. 

Doch was bedeutet das konkret für uns Uffinger Bürger? Welche Rechte und Pflichten haben Hausbesitzer oder Mieter, was geschieht mit meiner Heizung und welche Förderungen gibt es aktuell?
Nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) werden mehr als ein Drittel des gesamten Energiebedarfs in Deutschland zum Heizen unserer Gebäude und zur Warmwasserbereitung benötigt. Die Hauptwärmequellen sind fossile Energieträger, fast jeder Zweite heizt mit Gas, ein Viertel mit Heizöl. Obwohl die Bundesregierung bereits seit den 70er Jahren durch verschiedenste Gesetze und Verordnungen versucht, Emissionen zu reduzieren, wirkt das Erreichen der Klimaschutzziele noch immer in weiter Ferne. Um den Richtliniendschungel durchdringlicher zu gestalten, wurde daher 2020 das GEG ins Leben gerufen.

Dem GEG steht die „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) zur Seite. Hierüber wird die aktuell gültige Förderlandschaft für das Umsetzen energieeffizienter Maßnahmen an Gebäuden über die Durchführer „Kreditanstalt für Wiederaufbau“ (KFW) und das „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ (BAFA) geregelt.

Es folgt ein kurzer Überblick, der sich an den häufigsten Fragen orientiert.

1. Einblicke in das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Anforderungen an zu errichtende Gebäude In Bayern wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde mit dem Bauantrag ein Wärmeschutznachweis (WSN) eingefordert. Das Berechnungsverfahren eines WSN orientiert sich stark an dem eines bedarfsorientierten Energieausweises (siehe nächste Seite), welcher nach Fertigstellung des Gebäudes ohnehin erforderlich wird.

Tipp: Sollte sich an der Eingabeplanung nicht mehr viel geändert haben, sind es meist nur noch ein paar Kleinigkeiten vom WSN zum fertigen Energieausweis, was sich auch in der Preisgestaltung für die Berechnung bemerkbar machen sollte.

Anforderungen an bestehende Gebäude
Eigentümer eines beheizten Wohngebäudes müssen nach aktuellem Recht zum Beispiel dafür sorgen, dass Dächer oder oberste Geschossdecken den Mindestwärmeschutz (etwa ab 6 cm starker Glaswolle zwischen den Sparren) sicherstellen. Wird dieser Wert nicht eingehalten, kann durch nachträgliche Dämmmaßnahmen verhindert werden, dass ein Großteil der Heizenergie verloren geht und im Sommer unangenehm hohe Temperaturen im Wohnraum herrschen.

Achtung: Werden nachträglich an einem bestehenden Gebäude Änderungen an der Gebäudehülle (Dach, Außenwände, Fenster, Böden etc.) durchgeführt, müssen bestimmte Anforderungen an Ausführung und Aufbau eingehalten werden, wie ein bestimmter Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert).

Anlagentechnik
Welche Art von Heizung darf ich aktuell noch betreiben?

Ab 01.01.2024 muss jede neu eingebaute Heizung in Neubaugebieten mit 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden.
Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten in Kommunen ist der Stichtag der 30. Juni 2028 in Abhängigkeit einer kommunalen Wärmeplanung. Liegt eine Wärmeplanung vor (z. B. ein Entwurf über ein geplantes Wärmenetz), muss bereits früher die 65%-Grenze eingehalten werden.

„Das Bauamt der Gemeinde Uffing befasse sich bereits mit der Thematik, es sei aber aktuell noch nicht möglich, Zuwendungsanträge bei der Landesregierung zu stellen, sodass momentan noch keine Planungsbüros beauftragt werden können“ (Bauamt Gemeinde Uffing, Stand 22.01.2024).

Das bedeutet: Ist die alte Öl- oder Gasheizung irreparabel defekt, kann ggf. bis 2028 wieder eine Öl- oder Gasheizung eingebaut werden. Nach 2028 oder wenn bereits eine kommunale Wärmeplanung vorliegt, müssen mindestens 65 % erneuerbare Energien nachgewiesen werden.

Tipp: Wie es im konkreten Fall mit der eigenen Heizung aussieht, zeigt der Heizungswegweiser unter folgendem Link: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) – www.energiewechsel.de

Energieausweise
Ein Energieausweis ist gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben und spätestens beim Eigentums- oder Besitzübergang von Gebäuden muss dieser dem neuen Nutzer vorgelegt werden. Immobilienmakler dürfen Ihre Objekte erst inserieren, wenn ein gültiger Energieausweis vorliegt. Hier gibt es den Verbrauchsausweis, der verhältnismäßig kostengünstig ausgestellt werden kann, wenn zusammenhängende Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre vorliegen. Liegt das Baujahr eines Gebäudes vor 1977 und hat es weniger als fünf Wohneinheiten oder handelt es sich um einen Neubau, so ist ein Bedarfsausweis auszustellen. Beim Bedarfsausweis wird der Ist-Zustand des Gebäudes detailliert erfasst, was einer wesentlich umfangreicheren Berechnung bedarf. Diese kann jedoch als Grundlage für eine weiterführende Energieberatung dienen. Beide Ausweisarten haben eine Gültigkeit von zehn Jahren. Wird das Gebäude aber durch Dämmmaßnahmen, einen Fenstertausch oder eine neue Heizungsanlage verändert, wird ein neuer Ausweis erforderlich.

Tipp: Der Energieausweis ist das Ergebnis einer oft aufwendigen Berechnung. Fordern Sie die Berechnungsunterlagen mit an. Diese sind für eine weiterführende Planung oft Gold wert und verursachen üblicherweise keine Extrakosten.

2. Einblicke in die „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG)

Die BEG regelt die staatlichen Anreize, Gebäude energetisch effizient zu errichten oder zu sanieren, in Form verschiedener Förderungen. Dabei wird grundsätzlich zwischen Einzelmaßnahmen (BEG EM) und den Effizienzhäusern Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG) sowie klimafreundlichem Neubau (BEG KFN) unterschieden.

Einzelmaßnahmen
Einzelmaßnahmen sind zum Beispiel das energetische Optimieren einzelner Bauteile der Gebäudehülle (z. B. Dach, Fenster, Wand, Boden etc.) oder der Anlagentechnik (Heizung, Kühlung, Lüftung etc.) eines bestehenden Gebäudes.

Die aktuellen Fördersätze dieses Zuschusses bewegen sich hier zwischen 15 % und 70 % der maximal förderfähigen Kosten. Die förderfähigen Kosten sind die Rechnungsbeträge, die maximal nach einer Maßnahme anerkannt werden und richten sich bei Wohngebäuden nach der Anzahl der Wohneinheiten.

Beispiel: Sie lassen in Ihrem Einfamilienhaus eine Wärmepumpe einbauen.
Die Rechnung beläuft sich auf rund 45.000 Euro. Die maximal förderfähigen Kosten betragen 30.000 Euro für Ihre Wohneinheit. Der Fördersatz Ihrer Maßnahmen beträgt 70 %.

Ihre Förderung beträgt:
30.000 Euro * 70 % = 21.000 Euro

Sie strecken also die Maßnahme über 45.000 Euro mit eigenen Mitteln vor. Nach abschließender Prüfung wird Ihnen der Zuschuss in Höhe von 21.000 Euro auf Ihr Konto ausbezahlt.

Tipp: Die Höhe der förderfähigen Kosten und der Fördersatz können durch einen individuellen Sanierungsfahrplan („iSFP“-Bonus) angehoben werden, sodass unterm Strich ein höherer Förderbetrag entsteht.

Effizienzgebäude
Hierbei geht es um die ganzheitliche Betrachtung eines Gebäudes. Ein Effizienzgebäude ist ein technischer Standard, auf den ein gesamtes Gebäude beim Bau oder einer Sanierung gebracht wird. Je niedriger die Zahl der Effizienzhaus-Stufe, desto geringer die Wärmeverluste durch die Gebäudehülle und dessen Energiebedarf. Die Förderung bemisst sich wiederum an der Effizienzhaus-Stufe. Diese erfolgt bei Effizienzgebäuden über einen Kredit bei der KFW-Bank mit möglicher Zinsverbilligung und ggf. einem Tilgungszuschuss.

Tipp: Auch hier kann die Förderung noch höher ausfallen, falls es sich bei der Immobilie um ein „Worst Performing Building“ (+10 %) handelt oder eine „Serielle Sanierung“ (+15 %) möglich ist.

Dietmar Herren, Wirtsch.-Ing.

Grafik oben, Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: BEG-Fördersätze im Überblick

(veröffentlicht in Hoagart 11 | April 2024, siehe unten, Seite 15)

 

April 2024

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